Meldung vom 23.05.2016
Absetzung von Werbungs- oder Anschaffungskosten
Wie viele wissen, werden unter Anschaffungsnebenkosten innerhalb der Steuererklärung folgende Posten verstanden: Maklerprovisionen, Notarkosten, Grunderwerbsteuer.
Diese Ausgaben sind also zu den Anschaffungskosten zu zählen.
Ähnliches lässt sich für die Werbungskosten festhalten. Z. B. sind Kosten, die nach dem Kauf einer Immobilie durch den Eintrag der Grundschuld ins Grundbuch anfallen, als Werbungskosten anzusehen, die wiederum in vollem Umfang die Höhe der Einkünfte schmälern.
Es ist deshalb unbedingt ratsam zu wissen, bei welchen Kosten das Finanzamt die Anerkennung als direkte abzugsfähige Werbungskosten erteilt, damit man seine steuerlichen Belastungen möglichst niedrig halten kann.
Welche Kosten können als Werbungskosten deklariert werden?
Der Begriff „Werbungskosten“ umfasst eine unüberschaubare Menge an verschiedenen Gebühren, Kosten und Ausgaben.
Werbungskosten sind z. B. Zahlungen an die Hausverwaltung, Aufwand für Gartenpflege und Schönheitsreparaturen, Gebühren für Annoncen, Versicherungsbeiträge, Maklergebühren oder die Stundung von Zinszahlungen.
Immer ist eine Einzelfallbetrachtung von Bedeutung.
Die Kosten für einen selbstständigen Hausmeister sind in jedem Fall als absetzbare Werbungskosten anzusehen, aber wenn ein Mieter oder Familienangehöriger die vereinbarten Aufgaben übernimmt, dann sind die Kosten nur steuerlich geltend zu machen, wenn vorher ein gültiger Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde bzw. ein Nachweis über eine geringfügige Beschäftigung vorgewiesen werden kann.
Wenn Sie es schätzen, Arbeiten am Haus selbst auszuführen, dann kann das sicher viel Geld sparen, doch leider ist Ihr Arbeitsaufwand nicht absetzbar. Der Kauf von benötigtem Werkzeug, verschiedenen Materialien oder die entstandenen Fahrtkosten können jedoch eingereicht werden.
Im Zusammenhang mit der Vermietung sollte man nicht vergessen, dass Werbungkosten vorher (vorweggenommene Werbungskosten) und nachher (nachträgliche Werbungskosten) anfallen können.
Herstellungsaufwand oder Werbungskosten?
Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten?
Um ein Gebäude zu pflegen, zu erhalten und zu renovieren muss viel Aufwand betrieben werden.
Eine Unterscheidung der Kosten ist allerdings oft schwierig. Manche Kosten werden als Erhaltungsaufwand deklariert und sind unmittelbar steuerlich abziehbar. Andere wiederum können nur in Verbindung mit dem Gebäude selbst abgeschrieben werden und gelten in Sachen Steuerrecht als Herstellungsaufwand.
Besonders beachten muss man den Fall, wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb eines Objektes Kosten für Renovierungsarbeiten entstehen, die höher als 15 % der Anschaffungskosten sind. So etwas kann bei einer Modernisierung, vor allem bei Altbauten, sehr schnell zutreffen. Der Gesetzgeber deklariert diesen Finanzaufwand oft als anschaffungsnahe Herstellungskosten und diese sind leider nur anteilig absetzbar.