WAS BRINGT DIE NOVELLE DER HEIZKOSTENVERORDNUNG?

Meldung vom 05.02.2022

Transparenz & Konsumbewusstsein.

Dreh- und Angelpunkt der Neuregelung ist neben einer verbesserten Informationsgrundlage für die Mieter bzw. Nutzer die Fernablesbarkeit der Messgeräte. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, also Gebäuden mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen, müssen Messgeräte zur Verbrauchserfassung wie Zähler und Heizkostenverteiler bis Ende 2026 durch fernablesbare Geräte ersetzen oder entsprechend nachrüsten. So steht es im Bundesgesetzblatt. 

Als fernablesbar gelten Geräte, die durch Walk-by- oder Drive-by-Technologien abzulesen sind: Die Daten werden beim Vorbeilaufen oder -fahren an dem Gebäude, dessen Verbrauch erfasst werden soll, direkt empfangen und auf einem Rechner oder Handy gespeichert. Die Wohnungen der Mieter müssen dann nicht mehr zur Ablesung der Heiz- und Warmwasserkosten betreten werden. Um den Wettbewerb unter den Messdienstunternehmen anzuregen und eine gewisse Preisstabilität zu gewährleisten, müssen die Zähler außerdem in der Lage sein, Daten mit Geräten anderer Hersteller auszutauschen. Dabei sollen Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleistet sein.

Monatliche Informationspflicht.

Um die Mieter zu einem „bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen“, sollen Wohnungseigentümer ihren Mietern jeden Monat Informationen zu ihrem Verbrauch per Post, aber auch per E-Mail oder in einer App zur Verfügung stellen. Die Nutzer müssen aktiv benachrichtigt werden, die bloße Bereitstellung in einer App oder einem Webportal reicht nicht aus.

Darüber hinaus sind Vermieter verpflichtet, dem Verbraucher bzw. Verbrenner mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie zum Beispiel Angaben über den Brennstoff, Erläuterung zu erhobenen Steuern und Abgaben sowie einen Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Das passiert bei fehlenden Informationen

Fehlen Informationen, sind Daten fehlerhaft oder werden keine fernablesbaren Geräte installiert, kann der Mieter die berechneten Heizkosten um drei Prozent kürzen. Bei wiederholtem Verstoß werden die Kürzungen aufsummiert. Der Bundesrat fürchtet eher zusätzliche Kosten für den Verbraucher und stimmte der Novelle unter der Bedingung zu, dass deren Auswirkungen bereits nach drei Jahren überprüft werden.

Das Umweltbundesamt hat den Leitfaden „Verständliche monatliche Heizinformation als Schlüssel zur Verbrauchsreduktion“ veröffentlicht. Hier erfahren Messdienstleister, Wohnungswirtschaft und Verbraucher, wie eine monatliche Heizinformation, die die gesetzlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, klar und verständlich aufbereitet und gestaltet werden kann.

Quellen: blog.remax.de ,bmwi.de, bgbl.de, zdf.de, ratgeber.immowelt.de, haufe.de, mieterengel.de, comgy.io

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