Meldung vom 17.11.2015
Schon so mancher hat sich eine bundesweite einheitliche Regelung bezüglich der Schneeräumungspflicht für Hauseigentümer gewünscht, aber es gibt sie nicht. Nur die Ortssatzungen von Städten und Gemeinden geben hier eine Bestimmung vor.
Das Schneeschippen für Vermieter oder Hauseigentümer gehört zur allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht. Die Gehwege vor der Haustür müssen jederzeit sicher begehbar sein.
Räum- und Streupflicht allgemein
Im Grundsatz gilt eine Räum- und Streupflicht für alle sieben Tage der Woche in der Zeit zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr. Empfehlenswert ist es, sich immer eine aktuelle Wetterinformation zu besorgen. So ist man z. B. über Glatteis, Schneefall und andere Vorhersagen informiert und kann sich entsprechend darauf einstellen, am Abend vorher den Bürgersteig zu streuen oder Schnee zu schippen.
Bei dauerhaftem Schneefall über Tag muss man in regelmäßigen Abständen die Wege von Schnee befreien, insbesondere der Fußweg vor dem Grundstück und der eigene Zugang zur Haustür müssen jederzeit geräumt werden. (Breite ca. 1,20 m bis 1,50 m)
Ein schmaler Weg (ca. 70 cm Breite) bis zur Mülltonne oder zum angrenzenden Parkplatz muss ebenfalls sicher begehbar sein.
Die Pflicht Gehwege zu streuen und die Schneemengen zu entfernen ist eine Ganztagespflicht und wenn der Schnee nicht nachlässt, bleibt dem Verantwortlichen nichts anderes übrig, als den Bürgersteig unentwegt zu bearbeiten.
Schneeschippen für den Mieter
Ist der Eigentümer nicht vor Ort, kann er den Mieter beauftragen, die Räumpflicht zu übernehmen, wenn dies im Mietvertrag explizit schriftlich vereinbart wurde. Diese Übertragung der Verantwortung für den Winterdienst muss vom Mieter unterzeichnet worden sein, sonst ist sie nicht gültig. Ein allgemeiner Verweis auf eine bestehende Hausordnung ist nicht bindend .