Meldung vom 25.05.2016
In jeder Wohnung schleichen sich über die Jahre Mängel ein und Reparaturen werden fällig. Die Pflicht des Vermieters ist es, diese Schäden, Makel und Defekte zu beheben. Eine Erhöhung der Miete als Ausgleich für die Kosten der Ausbesserungen kann er jedoch nicht verlangen.
Allerdings hat der Vermieter sehr wohl die Entscheidung darüber, ob er Maßnahmen zu einer Modernisierung ergreift.
Hierbei muss er immer beachten, ob der Gesetzgeber konkrete Vorgaben macht, z. B. wie im Fall der Energieeinsparverordnung, denn dann muss der Eigentümer fristgerecht handeln.
Wenn die Entscheidung für Modernisierungsmaßnahmen getroffen wurde, muss dies spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn offiziell und schriftlich ankündigt werden, u. z.
- bedarf es einer Einzelaufstellung über die Arbeiten, die durchgeführt werden sollen
- ist eine exakte Angabe nötig, in welchem Ausmaß diese Arbeiten erfolgen werden
- ist die Nennung eines Starttermins unerlässlich
- muss die Dauer der geplanten Arbeiten angegeben werden
und letztendlich muss auch die vermutliche Mieterhöhung explizit genannt werden.
Nur unter ganz bestimmten Bedingungen ist es dem Vermieter gestattet, die Miete zu erhöhen, nämlich dann, wenn die Nähe zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben ist. Der Vermieter hat das Recht, innerhalb von drei Jahren die Miete um bis zu 20 % anzuheben. Bezeichnet wird dies als sogenannte Kappungsgrenze, an die der Vermieter gebunden ist. Nur bei einer offensichtlichen Modernisierung der Wohnung ist eine Mieterhöhung rechtens, wobei die Umlage als Sonderform einer Mieterhöhung nie mehr als 11 % pro Jahr betragen darf.
Die schriftliche Mitteilung durch den Vermieter über eine Mieterhöhung hat aufgrund der Gesetzesgrundlage unbedingt zu erfolgen, sodass der Mieter über die Maßnahmen informiert wird. Mit dem Schreiben in der Hand kann er dann der Erhöhung zustimmen, wenn die vorgegebenen Grenzen (z. B. Kappungsgrenze) eingehalten wurden. Möchte der Mieter sein Einverständnis nicht geben, hat er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens Zeit, sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Meldet sich der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Mieterhöhung als akzeptiert.