VORSCHRIFTEN ZUR MIETERHÖHUNG UND MODERNISIERUNG

Meldung vom 25.05.2016

In jeder Wohnung schleichen sich über die Jahre Mängel ein und Reparaturen werden fällig. Die Pflicht des Vermieters ist es, diese Schäden, Makel und Defekte zu beheben. Eine Erhöhung der Miete als Ausgleich für die Kosten der Ausbesserungen kann er jedoch nicht verlangen.

Allerdings hat der Vermieter sehr wohl die Entscheidung darüber, ob er Maßnahmen zu einer Modernisierung ergreift.

Hierbei muss er immer beachten, ob der Gesetzgeber konkrete Vorgaben macht, z. B. wie im Fall der Energieeinsparverordnung, denn dann muss der Eigentümer fristgerecht handeln.

Wenn die Entscheidung für Modernisierungsmaßnahmen getroffen wurde, muss dies spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn offiziell und schriftlich ankündigt werden, u. z.

-              bedarf es einer Einzelaufstellung über die Arbeiten, die durchgeführt werden sollen

-              ist eine exakte Angabe nötig, in welchem Ausmaß diese Arbeiten erfolgen werden

-              ist die Nennung eines Starttermins unerlässlich

-              muss die Dauer der geplanten Arbeiten angegeben werden

und letztendlich muss auch die vermutliche Mieterhöhung explizit genannt werden.

Nur unter ganz bestimmten Bedingungen ist es dem Vermieter gestattet, die Miete zu erhöhen, nämlich dann, wenn die Nähe zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben ist. Der Vermieter hat das Recht, innerhalb von drei Jahren die Miete um bis zu 20 % anzuheben. Bezeichnet wird dies als sogenannte Kappungsgrenze, an die der Vermieter gebunden ist. Nur bei einer offensichtlichen Modernisierung der Wohnung ist eine Mieterhöhung rechtens, wobei die Umlage als Sonderform einer Mieterhöhung nie mehr als 11 % pro Jahr betragen darf.

Die schriftliche Mitteilung durch den Vermieter über eine Mieterhöhung hat aufgrund der Gesetzesgrundlage unbedingt zu erfolgen, sodass der Mieter über die Maßnahmen informiert wird. Mit dem Schreiben in der Hand kann er dann der Erhöhung zustimmen, wenn die vorgegebenen Grenzen (z. B. Kappungsgrenze) eingehalten wurden. Möchte der Mieter sein Einverständnis nicht geben, hat er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens Zeit, sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Meldet sich der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Mieterhöhung als akzeptiert.

KUNDENMEINUNGEN
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J.M. aus Hannover
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Herr Gülke arbeitet als Immobilienmakler zuverlässig und schnell. Meinen Wohnungskauf hat er von der ersten Planung bis zur letzten Unterschrift begleitet, so dass ich den Kauf mit seiner Unterstützung schnell abwickeln konnte.
L.S. aus Seelze
Auf diesem Weg möchten wir danke sagen, für die hervorragende Arbeit. Nach einigen negativen Erfahrungen mit Ihrer Branche, kann man Sie jedoch nur uneingeschränkt weiter empfehlen.
J.S. aus Hannover
Hätte ich schon früher gewusst mit welchem großen Einsatz und breit gefächerten Marketingaktivitäten Sie meine Immobilie vermarkten, wäre ich schon bei früheren Objekten, von mir, auf Sie zugekommen.
M.K. aus Seelze
Herr Gülke ist ein Immobilienmakler der sein Wort hält. Er hat uns wirklich sehr gut betreut und uns mit seiner Schnelligkeit bei dem Verkauf unserer Immobilie überrascht.
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H.S. aus Stuhr
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R.B. aus Hannover
Herr Gülke ist sehr engagiert und hat bei der Auswahl der Bewerber ein gutes Gespür bewiesen! Der Vertragsabschluss war gut vorbereitet und dem Mieter, der erstmalig eine eigene Wohnung angemietet hat, wurde alles gut erklärt.
V.R. aus Hannover
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B.N. aus Hannover