Meldung vom 22.09.2019
Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil für mehr Klarheit im Umgang mit der Mietkaution nach Mietende gesorgt. Die Richter haben mit Urteil vom 24. Juni 2019 (VIII ZR 141/17) entschieden, dass der Vermieter auch streitige Forderungen mit der Kaution des Mieters aufrechnen.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter zu Mietbeginn eine Barkaution in Höhe von 1.680 Euro geleistet. Nach einiger Zeit kam es zum Streit wegen angeblicher Mängel in der Wohnung (Schimmel und Ameisenbefall), der Mieter kürzte die Miete bis zu seinem Auszug um insgesamt 1.774,80. Der Vermieter bestellte anschließend auf seine Kosten einen Sachverständigen. Hinzu kamen außerdem (zum Teil strittige) Nebenkostennachforderungen und Kosten für Renovierungsarbeiten, außerdem machte der Vermieter einen Mietausfallschaden geltend, insgesamt über 6.000 Euro.
Der Vermieter reichte Klage ein. Das Amtsgericht verurteilte in erster Instanz den Mieter zur Zahlung von 4.917,13 Euro (einem Teil der ursprünglichen Forderung), lehnte die Klage aber im übrigen ab. Das Landgericht reduzierte diesen Betrag um rund 1.700 Euro (Mietkaution plus Zinsen), weil es für den Mieter rechtlich zulässig ist, die Summe mit der hinterlegten Barkaution aufzurechnen. Eine versuchte Revision des Vermieters gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich das Urteil des Landgerichts bestätigt.