Meldung vom 11.06.2019
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Ablehnung einer Klage eines Immobilienkäufers gegen eine Immobilienmaklerin in der Hauptsache damit begründet, dass zwischen Immobilienmakler und Auftraggeber neben dem Vertrags- auch ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Der Makler hat im Interesse seines Auftraggebers zu handeln und darf sich auch auf dessen Angaben, beispielsweise zum Zustand der Immobilie, verlassen Er hat hier keine weitergehenden Nachforschungs- oder Prüfungspflichten.
Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin eine Immobilienmaklerin auf Schadensersatz in Höhe von 45.000 Euro verklagt und ausserdem die Courtage in Höhe von 10.000 Euro einbehalten. Grund: Zugesagte Schallschutzmaßnahmen waren nicht vorgenommen worden. Der Eigentümer hat vom Flughafenbetreiber einen finanziellen Ausgleich für Schallschutzmaßnahmen erhalten, diese aber nicht durchgeführt und das Geld für sich behalten, ohne die Maklerin darüber zu informieren.
Das Gericht konnte keine Fahrlässigkeit oder gar Pflichtverletzung der Maklerin erkennen und hat die Klage abgewiesen. Da das Gericht in seinem Urteil aber auch von einem „möglicherweise arglistigen Verhalten des Verkäufers“ spricht, sollte der Käufer prüfen, ob er sich für die grundsätzlich sicher gerechtfertigte Schadensersatzforderung direkt an den Verkäufer wenden kann.
Das Urteil im Wortlaut finden Sie hier.