Meldung vom 17.12.2014
Bauherren sind durch die neue EnEV, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, nun beim Thema Energiesparen im Zugzwang. Neubauten sind vor allem betroffen, da hier strengere energetische Vorgaben ausgeschrieben wurden als früher. Allerdings bleiben auch die Eigentümer älterer Häuser nicht verschont, denn sie müssen sich ebenso etlichen neuen Regeln unterwerfen.
Die Neuerungen für Neubauprojekte
Neu gebaute Wohnobjekte und andere Arten von Gebäuden müssen seit dem 1. Januar 2016 beachtlichere Qualitätsanforderungen erfüllen, denn die erlaubte Marke für die Gesamtenergieeffizienz wird um 25 % gesenkt. In fünf Jahren, also ab dem Jahr 2021, müssen sich alle Neubauten nach der von der EU festgelegten Gebäudenorm für Niedrigstenergie richten. Die dann geltenden Richtlinien werden bis Ende 2018 öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Vorgaben für alte Öl- und Gasheizkessel
Das Ende aller 30 Jahre alten Gas- und Ölheizungskessel ist gekommen - ab 2015 müssen diese Urgroßväter der Heizkesselanlagen entfernt und gegen energiefreundliche Heizungsanlagen ausgetauscht werden. Wer nachweisen kann, dass die entsprechenden Heizkessel erst nach dem Stichtag 1. Januar 1985 eingebaut wurden, muss sie exakt drei Dekaden nach Einbaudatum ersetzen. Wie überall bestätigen auch die Ausnahmen die Regel, denn die sogenannten Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgespart.
Auch die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum Zeitpunkt 1. Februar 2002 in ihrem eigenen Haus mindestens eine Wohnung selbst bewohnt haben, sind von dieser Pflicht befreit. Sollte aber der Eigentümer des Hauses wechseln, muss der neue Besitzer in einer Zeitspanne von zwei Jahren die modernen energetischen Auflagen erfüllen und die Heizkessel pflichtbewusst austauschen.
Das Problem mit der Dämmung
Auch zum Wärmeschutz wurden neue Direktiven erlassen. Wenn also obere Geschossdecken den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht gerecht werden, müssen die entsprechenden Zimmerdecken bis Ende 2015 gedämmt sein. Im Speziellen sind hier die Plafonds beheizter Räume gemeint, die an ein nicht beheiztes Dachgeschoss grenzen. Die neue gesetzliche Anforderung des Mindestwärmeschutzes gilt auch als umgesetzt, wenn das Dach darüber isoliert ist.
Auf eine Ausnahmeregelung sei hier hingewiesen. Hauseigentümer, die zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine eigene Wohnung bewohnt haben, sind von den Vorgaben ausgenommen.
Die Sache mit dem Energieausweis
In Zukunft sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, bei der Besichtigung eines Wohnobjektes den Energieausweis vorzuweisen. Kommt ein Verkauf zustande und zum Abschluss, muss der Ausweis (wenigstens als Kopie) nach Unterzeichnung des Vertrages umgehend an den Käufer bzw. Mieter übermittelt werden. Wurde das Objekt mittels einer Immobilienanzeige bekannt gemacht und später veräußert, so ist es unerlässlich, die wichtigsten energetischen Angaben aus dem Energieausweis bereits in der Annonce zu veröffentlichen. Die bisherige Darstellung der energetischen Kennwerte in der Farbvorgabe von grün bis rot wird in der Zukunft zusätzlich durch eine Einordnung in eine Rubrik von neun Effizienzklassen ergänzt. Eine solche aktuelle Kategorisierung gilt aber nur für die neuen Energieausweise, während die ehemaligen Nachweise ihre Gültigkeit behalten.