Meldung vom 01.09.2025
Eine Eigenbedarfskündigung ist nach § 573 BGB erlaubt, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Angehörige oder Haushaltsmitglieder benötigt. Das Kündigungsschreiben muss den Grund klar benennen und die betroffene Person erkennbar machen. Gerichte haben entschieden, dass Kündigungen ohne konkrete Bedarfsperson unwirksam sind und vorgetäuschter Eigenbedarf zu Schadensersatz führt. Auch die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung kann Eigenbedarf rechtfertigen.
Kündigungsfristen betragen mindestens drei Monate und verlängern sich mit der Mietdauer, fehlerhafte Fristangaben machen die Kündigung aber nicht unbedingt unwirksam. Politisch wird über strengere Regeln diskutiert, etwa längere Fristen, strengere Begründungspflichten und die Pflicht, alternative Wohnungen anzubieten.
Den vollständigen Artikel mit ausführlichen Informationen zum Thema finden Sie hier: www.haufe.de/immobilien/verwaltung/eigenbedarf-im-mietrecht-urteile-zur-eigenbedarfskuendigung_258_648458.html