Meldung vom 08.01.2019
Dass Schimmel gesundheitsschädlich ist und im Wohnbereich nichts verloren hat steht außer Frage, ebenso wenig wie das Recht zur Mietminderung bei tatsächlichem Schimmelbefall. Allein die aufgrund baulicher Gegebenheiten theoretische Möglichkeit der Schimmelbildung genügt nicht für eine Mietkürzung, so die Entscheidung des BGH vom 5. Dezember 2018.
In den beiden aktuellen Fällen hatten Mieter von Wohnungen, die 1968 und 1971 erbaut wurden, kritisiert, dass es bedingt durch die damals nicht unübliche Bauweise Wärmebrücken in den Außenwänden gäbe; diese würden theoretisch eine Schimmelbildung ermöglichen. Die Mieter verlangten Mietminderung und eine Beseitigung dieser vermeintlichen Mängel.
Nachdem das Landgericht ihnen in der Sache zugestimmt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage nun zurückgewiesen, da seiner Ansicht nach kein Sachmangel vorliegt, wenn die bei Errichtung des Gebäudes gültigen Vorschriften und Sachnormen berücksichtigt wurden. Grundsätzlich kann bei älteren und unsanierten Wohnungen nicht der Standard von Neubauten erwartet oder eingefordert werden.
Einer Schimmelbildung kann normalerweise durch tägliches Stoßlüften entgegengewirkt werden, das ist nach Ansicht des BGH Mietern auch durchaus zumutbar.
Hier beide Urteile im Wortlaut: