Meldung vom 06.12.2016
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Juni 2016 entschieden, dass der Betriebsstrom einer zentralen Heizungsanlage (also der Strom, der zum Betrieb der Anlage benötigt wird) gesondert erfasst und berechnet werden muss und nicht gemeinsam mit dem übrigen Allgemeinstrom (z. B. für Treppenhausbeleuchtung) abgerechnet werden darf. Hat die Stromversorgung der Heizungsanlage keinen eigenen Zähler muss geschätzt werden, welchen Anteil sie am Allgemeinstrom hat. Abgerechnet wird der Betriebsstrom mit den Heizungskosten. Das Urteil im Wortlaut finden Sie hier: goo.gl/5fa3wo